Deregulierung, aber richtig

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Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

QZV Ökologie OG · V · BGBl. II Nr. 99/2010 · in Kraft seit 2010-03-30

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (CELEX 32000L0060) sowie 2008/105/EG, 2009/90/EG und 2014/101/EU um; die Festlegung ökologischer Zustandsklassen für Oberflächengewässer ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung legt fest, woran man den ökologischen Zustand von Flüssen und Seen misst und welche Qualitätsziele gelten. Saubere, intakte Gewässer sind ein echtes öffentliches Gut, das der Markt allein nicht bereitstellt. Die Regeln setzen die EU-Wasserrahmenrichtlinie um; nennenswertes nationales Gold-Plating ist im Text nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Ziel §1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß §30a Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.

§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich §2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§30a Abs.3 Z1 WRG1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.

§ 4 — Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern ↗ RIS

Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern §4. (1) In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt. (2) Die biologischen Qualitätskomponenten sind (3) Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind (4) Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind (5) Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind (6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn (7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn (8) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn (9) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3.Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist. (10) Ein Oberfl

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