Deregulierung, aber richtig

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

EWStV 2010 · V · BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020 · in Kraft seit 2021-01-01

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Dient der Erfüllung der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung 2019/1700 (Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte) sowie weiterer EU-Statistikverordnungen.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet ausgewählte Haushalte unter Strafdrohung zur Auskunft für die EU-Statistik. Der Kern ist europarechtlich vorgegeben, vieles läuft ohnehin schon über vorhandene Verwaltungsdaten. Wo die EU nur Stichproben verlangt, sollte die zusätzliche Auskunfts- und Strafpflicht für Bürger auf das EU-Minimum begrenzt und nicht ausgeweitet werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Kalenderjahr, Erwerbsstatisik 12.11.2020 20006734 NOR40227290

§ 6 — Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe ↗ RIS

Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe § 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen. 12.11.2020 20006734 NOR40227295

§ 8 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Haushaltsangehörige 12.11.2020 20006734 NOR40227297

§ 9 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen. (2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen. 12.11.2020 20006734 NOR40227298

§ 11 — Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ↗ RIS

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten § 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. (2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Auskunftspflicht 12.11.2020 20006734 NOR40227300

§ 14 — Kostenersatz ↗ RIS

Kostenersatz § 14. Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Kalenderjahr 2010 1 425 000 Euro jährlich. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Der pauschale Kostenersatz ändert sich jedoch erst, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mehr als 5 % eintritt. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. 12.11.2020 20006734 NOR40227303

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz