Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien
· V · BGBl. II Nr. 106/2010 · in Kraft seit 2010-09-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Solarienbetreiber zu aktiven Maßnahmen, um den Zugang von Personen unter 18 Jahren zu verhindern. Der Schutz Minderjähriger vor nachgewiesenen Gesundheitsrisiken durch UV-Strahlung (erhöhtes Hautkrebsrisiko) ist ein legitimer staatlicher Zweck. Die Anforderung aktiver – nicht nur symbolischer – Kontrollen ist verhältnismäßig zum Schutzanliegen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gewerbetreibende, die Solarien im Sinne des § 1 Z 1 der Solarienverordnung, BGBl. II Nr. 147/1995 (Anm.: richtig BGBl. Nr. 147/1995), im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreiben oder zur Benutzung zur Verfügung stellen, haben durch geeignete Maßnahmen, die sich nicht auf einen bloßen Hinweis, wie etwa das Aufstellen eines Verbotsschildes, beschränken dürfen, sicherzustellen, dass Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres diese Solarien nicht benützen. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften dem Nachweis des Alters dient, das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zutrittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder ähnliche Maßnahmen, die sicherstellen, dass die betreffenden Solarien von Personen, die das achtzehnte Lebensjahres noch nicht vollendet haben, nicht benützt werden.
§ 2 ↗ RIS
§2. Diese Verordnung tritt mit 1.September 2010 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz