Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung
ArtHUV · V · BGBl. II Nr. 113/2010 · in Kraft seit 2010-04-14
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Handelsmengen geschützter Tier- und Pflanzenarten so gering sind, dass keine Genehmigung nötig ist, und reduziert damit bürokratischen Aufwand innerhalb des legitimen EU-CITES-Schutzrahmens. Wer ohne diese Schwellenwerte handelt, bräuchte für jedes kleine Geschäft eine Bewilligung; die Verordnung schafft also praktische Freiräume. Der zugrundeliegende Artenschutz verhindert Schaden an einem globalen Gemeinschaftsgut.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben. Tieranteil 13.04.2021 20006728 NOR40116903
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Handlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 ArtHG 2009 hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um Exemplare von (2) Bei Teilen und Erzeugnissen von Exemplaren des Abs.1 Z 1 bis 5 ist eine Menge bis zu 1 kg unerheblich im Sinne des § 7 Abs. 6 ArtHG 2009. Bei Erzeugnissen, die Tier- oder Pflanzenanteile enthalten, deren Art dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegt, bezieht sich die Menge von 1 kg auf die insgesamt enthaltenen Tier- oder Pflanzenanteile. In allen anderen Fällen des Abs. 1 ist eine erhebliche Menge bereits ab einem Exemplar gegeben. Tieranteil 13.04.2021 20006728 NOR40116904
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz