Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 15/2010 · in Kraft seit 2010-02-12
19/06 Privilegien und Immunitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Staatsvertrag verpflichtet Österreich zur Einräumung von Privilegien und Immunitäten für die Welttourismusorganisation (UNWTO/UN Tourism) gemäß dem UN-Rahmenübereinkommen von 1947. Da die UNWTO weiterhin besteht und Österreich als Gastgeberstaat fungiert, hat der Vertrag fortlaufende internationale Bindungswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. Die Mitteilung über die Annahme des Annex XVIII wurde am 14. Jänner 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009 Herr Generalsekretär, Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen1, das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex XVIII auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden. Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p. Leiter des Völkerrechtsbüros Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich Wien, 22. Dezember 2009 S.E. Herrn Ban Ki-moon Generalsekretär der Vereinten Nationen New York __________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz