Deregulierung, aber richtig

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Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

· BG · BGBl. I Nr. 19/2010 · in Kraft seit 2010-03-27

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
45%Konfidenz
EU-gebunden. Führt EU-Einfuhr-/Handelsverbote aus Tierschutzgründen (u. a. Katzen-/Hundefelle, Robbenprodukte) durch.

Begründung

Das Gesetz vollzieht EU-weite Verbote für bestimmte Produkte aus Tierschutzgründen. Es setzt EU-Recht um. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Inhalt und Definitionen ↗ RIS

Inhalt und Definitionen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz enthält Durchführungs- und Strafbestimmungen zu (2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff „Produkt“ sämtliche Produkte, Waren und Erzeugnisse, deren Einfuhr, Ausfuhr und Inverkehrbringen aufgrund der in Abs. 1 genannten Verordnungen verboten ist. Durchführungsbestimmung, Katzenfell 07.11.2019 20006711 NOR40116582

§ 2 — Verordnungsermächtigung ↗ RIS

Verordnungsermächtigung § 2. Werden von der Kommission 07.11.2019 20006711 NOR40116583

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 11 §§ im Datensatz