Deregulierung, aber richtig

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Geodateninfrastrukturgesetz

GeoDIG · BG · BGBl. I Nr. 14/2010 · in Kraft seit 2010-03-02

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG (Geodateninfrastruktur) sowie die Richtlinie (EU) 2019/1024 um; Inhalte und Durchfuehrungsverordnungen sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz baut eine umweltbezogene Geodateninfrastruktur auf und macht Geodaten der oeffentlichen Stellen auffindbar und nutzbar. Es setzt direkt die EU-INSPIRE-Richtlinie um und richtet sich an Behoerden, nicht an Buerger; Such- und Darstellungsdienste sind sogar grundsaetzlich kostenlos. Ein nennenswertes nationales Draufsatteln ueber die EU-Vorgaben hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Aufbau 15.04.2021 20006708 NOR40116346

§ 4 — Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste ↗ RIS

2. Abschnitt Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste Metadaten § 4. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. (2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten. (3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen. (4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen Geodatendienst 15.04.2021 20006708 NOR40143429

§ 6 — Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit ↗ RIS

3. Abschnitt Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit Netzdienste § 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen. (2) Netzdienste nach Abs. 1 sind (3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Tel

§ 9 — Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten ↗ RIS

Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten § 9. (1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben. (3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste z

§ 12 — Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte ↗ RIS

5. Abschnitt Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte Koordinierung § 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen. (2) Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es, (3) Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach § 2 Abs. 1 bis 4 fallen. (4) Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. (5) Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-

KI-Analyse · 2026-06-06 · 27 §§ im Datensatz