Deregulierung, aber richtig

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Montrealer Übereinkommen - Anpassung der Haftungshöchstbeträge

· K · BGBl. III Nr. 11/2010 · in Kraft seit 2009-12-30

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung veröffentlicht die ICAO-Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen mit Wirkung ab 30. Dezember 2009. Solche Haftungsgrenzen werden von der ICAO periodisch angepasst; neuere Kundmachungen haben die 2009er Beträge seither aktualisiert und ersetzt. Die vorliegende Kundmachung ist durch spätere Veröffentlichungen überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Mit Notifikation vom 4. November 2009 hat der Generalsekretär der ICAO als Depositär des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen), BGBl. III Nr. 131/2004, bekanntgegeben, dass nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 24 des Übereinkommens die Haftungshöchstbeträge ab 30.Dezember 2009 wie folgt angepasst sind: bisherige Höchstbeträge (SZR) angepasste Höchstbeträge (SZR) gerundete angepasste Höchstbeträge (SZR) 17 x 13,1 v. H. 19,227 19 1.000 x 13,1 v. H. 1.131 1.131 4.150 x 13,1 v. H. 4.693,65 4.694 100.000 x 13,1 v. H. 113.100 113.100

Anl. 1 ↗ RIS

(Übersetzung ICAO – OACI – /Dokumente/Bundesnormen/NOR40116310/image001.gif [Emblem] Internationale Zivilluftfahrt-Organisation Tel.: +1 514-954-8036 Gz.: LE 3/38.1-09/87 4. November 2009 Betr.: Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommens von 1999 – Notifikation des Tages des Inkrafttretens der angepassten Höchstbeträge Notwendige Maßnahmen: a) Kenntnisnahme, dass die angepassten Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens am 30. Dezember 2009 in Kraft treten; b) soweit erforderlich, die Schaffung von Umsetzungsvorschriften, um den gerundeten angepassten Haftungshöchstbeträgen volle Wirkung zu verleihen. [Anrede] 1. Diese Notifikation nimmt Bezug auf das Schreiben LE 3/38.1-09/47 vom 30. Juni 2009, in dem die ICAO die Ergebnisse der Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Artikel 24 Absatz 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Dok 9740) mitgeteilt hat. 2. Unter den Nummern 8 und 9 des genannten Schreibens wurde den Staaten mitgeteilt, dass die im Montrealer Übereinkommen festgesetzten Haftungshöchs

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