Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

· V · BGBl. II Nr. 56/2010 · in Kraft seit 2010-02-23

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (GMO-Verordnung) schreibt Qualitätswein-Regelungen mit Herkunftsbezeichnungen vor; Kapselmonopol und jährliche Meldepflicht sind österreichisches Gold-Plating.

Begründung

Die Grundidee einer geschützten Herkunftsbezeichnung für Mittelburgenland-Wein ist legitim und EU-rechtlich abgesichert. Jedoch verpflichtet § 5 Weinproduzenten, eine spezifische Kapsel ausschließlich beim regionalen Weinkomitee zu kaufen, das auch den Preis festsetzt — ein faktisches Kaufmonopol, das Produzenten von einer privaten Interessenvertretung abhängig macht. Zusätzlich erzeugt § 4 eine jährliche Vorankündigungspflicht ohne erkennbaren Schutzzweck. Diese beiden Bestimmungen sollten gestrichen werden; die Herkunftsbezeichnungsregeln können bestehen bleiben.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht: 30.07.2018 20006694 NOR40205555

§ 2 ↗ RIS

§2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ ist im Anbaugebiet Mittelburgenland herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Mittelburgenland gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Mittelburgenlands erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Mittelburgenlandes und Besitzern von Weingärten im Mittelburgenland bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

§ 3 ↗ RIS

§3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf außerhalb des Anbaugebietes Mittelburgenland lediglich mit staatlicher Prüfnummer transportiert werden.

§ 4 ↗ RIS

§4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 5 ↗ RIS

§5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu verwenden.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz