DAC Verordnung „Weinviertel“
· V · BGBl. II Nr. 58/2010 · in Kraft seit 2010-02-23
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das DAC-Herkunftssystem für Weinviertel-Weine schützt Konsumenten vor Irreführung über die Herkunft – das ist ein legitimes Ziel. Problematisch ist § 4: Winzer dürfen DAC-Wein nur in speziellen Kapseln abfüllen, die ausschließlich über das Regionale Weinkomitee bezogen werden können, das selbst den Preis dafür festsetzt. Das gibt dem Komitee eine Monopolstellung als Schleusenwärter des Marktzugangs und belastet Winzer mit einer bürokratischen Pflichtabgabe. Die obligatorische Sonderkapsel ist unverhältnismäßig – eine Etikettierungspflicht würde denselben Konsumentenschutz leisten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht: 14.01.2021 20006693 NOR40230115
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-Mail oder fax) mitzuteilen. 23.10.2017 20006693 NOR40115907
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ darf nur in Flaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung aus Flaschen ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ zu verwenden. Bei Flaschen, die mit Wachsverschlüssen versiegelt sind, ist eine Banderole zu verwenden, die das Logo „Weinviertel DAC“ trägt, und sichtbar rund um den Flaschenhals anzubringen ist. Auf derartigen Bandero
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Qualitätswein aus dem Weinviertel bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dem Jahr 2003 gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden. 23.10.2017 20006693 NOR40115909
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz