Zustellung des Ein – Tages – Expresspasses
· V · BGBl. II Nr. 76/2010 · in Kraft seit 2010-03-10
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermächtigt einen Auftragsverarbeiter, auf Wunsch des Antragstellers für die Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen Sonderzustelldienst zu beauftragen. Es handelt sich um eine zulässige Dienstleistungsoption im Passrecht, die keine Freiheiten einschränkt, sondern die Möglichkeiten der Bürger erweitert. Sofern der Ein-Tages-Expresspass weiterhin angeboten wird, hat die Verordnung operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird mit 15. März 2010 gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz ermächtigt, auf Verlangen des Antragsstellers mit der Zustellung des Ein-Tages-Expresspasses einen besonderen Zustelldienst zu beauftragen. BGBl. Nr. 839/1992 14.06.2018 20006690 NOR40202374
§ 2 ↗ RIS
§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. 14.06.2018 20006690 NOR40202375
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