Deregulierung, aber richtig

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33. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 64/2010 · in Kraft seit 2010-02-25

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung hat 2010 den vierten Nachtrag (6.4) zum Europäischen Arzneibuch in Kraft gesetzt und ältere Texte aufgehoben. Dieser Vollzug ist vollständig erledigt; neuere Auflagen des Europäischen Arzneibuches haben diesen Nachtrag längst ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz