Deregulierung, aber richtig

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Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

USPV · V · BGBl. II Nr. 69/2010 · in Kraft seit 2010-03-01

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Bezug zur Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (einheitlicher Ansprechpartner) in § 10; die Verordnung regelt aber vor allem die interne Befüllung des Unternehmensserviceportals.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet die Ministerien, das Unternehmensserviceportal mit verständlichen Informationen über Rechtspflichten zu befüllen. Sie belastet keinen Bürger und kein Unternehmen, sondern hilft Unternehmen, ihre Pflichten leichter zu erfüllen. Das ist eine freiheitsfreundliche, rein staatsinterne Serviceregelung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand §1. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals gemäß §3 Abs.3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl.I Nr.52/2009, Basisinformationen (§2 Z1), Fachinformationen (§2 Z2) und Änderungsinformationen (§2 Z3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung Initialbefüllung mit Basis- und Fachinformationen §3. (1) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister hat zum Zweck der Einrichtung des Unternehmensserviceportals dafür zu sorgen, dass die Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Rechtslage im Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen. (2) Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken bei der Einrichtung (Initialbefüllung) sind von der gemeinsamen Redaktion (§8) unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

§ 8 — Gemeinsame Redaktion ↗ RIS

Gemeinsame Redaktion §8. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.

§ 10 — Zusammenwirken mit anderen Portalen ↗ RIS

Zusammenwirken mit anderen Portalen §10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben auf Synergien zwischen Unternehmensserviceportal und Bürgerserviceportal hinzuwirken. (2) Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr.L376 vom 27.12.2006 S.36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz