Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

BSPV · V · BGBl. II Nr. 70/2010 · in Kraft seit 2010-03-01

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt ausschließlich intern, wie Bundesministerien Informationen für das Bürgerserviceportal aufbereiten und an eine gemeinsame Redaktion übermitteln. Sie schränkt keine privaten Rechte ein und dient der bürgerfreundlichen Aufbereitung von Behördeninformationen im digitalen Raum. Der rein organisatorische Rahmen ist sachlich gerechtfertigt und durch das Unternehmensserviceportalgesetz mandatiert.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand §1. Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals gemäß §3 Abs.3 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl.I Nr.52/2009, Basisinformationen (§2 Z1), Fachinformationen (§2 Z2), und Änderungsinformationen (§2 Z3) nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereitzustellen.

§ 3 — Bereitstellung von Informationen ↗ RIS

2. Abschnitt Informationsaufbereitung und –übermittlung Bereitstellung von Informationen §3. (1) Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß §8 zu erfolgen. (2) Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz