Deregulierung, aber richtig

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Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung

TIEV · V · BGBl. II Nr. 16/2010 · in Kraft seit 2010-01-15

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Beruht auf dem Tabakgesetz, das EU-Tabakrecht umsetzt; Meldungen werden an die Europäische Kommission weitergeleitet. Inzwischen besteht ein einheitliches EU-Meldeportal (EU-CEG).

Begründung

Hersteller und Importeure müssen jährlich alle Inhaltsstoffe ihrer Tabakerzeugnisse melden; das dient der Gesundheitsinformation und ist im Kern berechtigt. Die Verordnung stammt aber von 2010 und verlangt ein eigenes nationales Verfahren, obwohl es heute ein einheitliches EU-weites Meldeportal gibt. Sie sollte an das EU-System angepasst werden, damit dieselben Daten nicht doppelt gemeldet werden müssen.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Meldepflicht ↗ RIS

Meldepflicht §2. (1) Jeder Hersteller oder Importeur hat dem Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich die bei der Herstellung aller von ihm im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse verwendeten Inhaltsstoffe zu melden. Die Meldung hat für jedes im jeweiligen Kalenderjahr (Meldejahr) in Verkehr gebrachte Tabakerzeugnis sämtliche nach dieser Verordnung zu treffenden Angaben zu enthalten, und bis längstens 15.März des dem jeweiligen Meldejahr nachfolgenden Kalenderjahres beim Bundesministerium für Gesundheit einzulangen. (2) Die Meldung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil der Meldung (§3) enthält ohne Rücksicht auf allfällige Geschäftsgeheimnisse uneingeschränkt und ausnahmslos alle Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlagen II und III) und dient den im §8 Abs.1 und 2 genannten Zwecken. Der zweite Teil der Meldung dient dem im §8 Abs.3 genannten Zweck und enthält unter Wahrung der allfälligen Geschäftsgeheimnisse die gemäß §4 eingeschränkten Angaben über die je Tabakerzeugniseinheit verwendeten Inhaltsstoffe (Anlage IV). (3) Die Inhaltsstoffe der Tabakerzeugnisse sind jeweils geordnet nach Tabakerzeugnisart, Marken und Namen a

§ 3 — Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse ↗ RIS

Uneingeschränkte Angaben einschließlich allfälliger Geschäftsgeheimnisse §3. (1) Die uneingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden, für Zigaretten überdies die Angabe des Kohlenmonoxid-, Nikotin- und Teergehalts sowie des Namens und der Adresse jenes Messlabors, in dem der angegebene Kohlenmonoxid-, Nikotin- bzw. Teergehalt erhoben wurde (Anlage II). Anzugeben ist insbesondere (2) Sind zu einem Inhaltsstoff Daten gemäß Abs.1 Z8 verfügbar, so hat der Meldepflichtige anzugeben, um welche der betreffenden, in der Anlage III angeführten Daten es sich handelt, oder welche sonstigen toxikologischen Daten ihm vorliegen.

§ 7 — Form der Meldung ↗ RIS

Form der Meldung §7. (1) Die Meldungen gemäß den §§2 bis 5 haben auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellten und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherten Website zu erfolgen. Der Zugang zur Website wird den meldepflichtigen Herstellern oder Importeuren sowie den Übernehmern einer Meldepflicht auf schriftlichen Antrag vom Bundesministerium für Gesundheit erteilt. (2) Sofern aus Gründen der technischen oder faktischen Beschaffenheit der Daten oder Informationen die Meldung über diese Website nicht möglich ist, hat der Meldepflichtige dies unverzüglich beim Bundesministerium für Gesundheit unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für diesen Fall die Art der Übermittlung der Meldung festzulegen. (3) Die Meldung gemäß §3 hat in deutscher oder englischer Sprache, die Meldung gemäß §4 in deutscher Sprache zu erfolgen. (4) Der Dateiname einer Einverständniserklärung gemäß §6 ist mit dem Namen oder der Firma des die Meldepflicht Übernehmenden zu bezeichnen.

§ 8 — Verwendung der Daten ↗ RIS

Verwendung der Daten §8. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß §3 eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß §3 eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß §4 eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass (4) Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß §5 Abs.1 Z2 des Tabakgesetzes zu versehen. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die Wahrung der Vertraulichkeit der ihm zugegangenen und seinem Zugriff unterliegenden schützenswerten Daten und Informationen Sorge zu tragen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz