Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen - Februar 2010
· V · BGBl. II Nr. 37/2010 · in Kraft seit 2010-01-29
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat Hundertsätze für die Kaufkraftausgleichszulagen für den Monat Februar 2010 festgesetzt. Da dieser Regelungszeitraum seit über 16 Jahren abgelaufen ist, hat sie keine operative Rechtswirkung mehr. Sie ist historisch vollständig erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen - Februar 2010 BGBl. II Nr. 37/2010 29.01.2010 Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes StF: BGBl. II Nr. 37/2010 Auf Grund des §21b Abs.2 und 3 des Gehaltsgesetzes1956 (GehG), BGBl. Nr.54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.96/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach §21b Abs.1 GehG für den Monat Februar 2010 wie folgt festgesetzt: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40115054/image001.gif
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz