Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
· V · BGBl. II Nr. 31/2010 · in Kraft seit 2010-01-23
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche statistischen Daten in die Gleichbehandlungsberichte des Bundes aufzunehmen sind. Sie verweist noch auf das veraltete Datenschutzgesetz 2000, das längst durch die DSGVO und das neue DSG 2018 ersetzt wurde. Der inhaltliche Kern – Geschlechterstatistiken im Bundesdienst – ist eine nachvollziehbare Begleitmaßnahme zur Gleichbehandlungspflicht, aber die Datenschutzbestimmungen in § 5 sind zwingend anzupassen. Außerdem sollte geprüft werden, ob der Berichtsumfang auf das wirklich Notwendige reduziert werden kann.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Berichtswesen ↗ RIS
Berichtswesen §1. In die Berichte gemäß §12 Abs.1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.
§ 5 — Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten ↗ RIS
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten §5. (1) Alle in §§2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz2000 – DSG2000), BGBl.I Nr.165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß §12 Abs.1 B-GlBG dürfen die in Abs.1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden. (3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß §12 Abs.2 B-GlBG veröffentlicht werden.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz