Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension
· V · BGBl. II Nr. 28/2010 · in Kraft seit 2010-01-22
65/01 Allgemeines Pensionsrecht; 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen Abgabenbehörden und Pensionsversicherungsträgern für die Berechnung von Witwen- und Witwerpensionen — das Ziel ist sachgerecht. § 1 verweist jedoch auf den seit 2019 aufgelösten 'Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger'; diese veraltete institutionelle Referenz muss durch den aktuellen Dachverband der Sozialversicherungsträger ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. (1) Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§459c Abs.1 ASVG, 229d Abs.1 GSVG und 217b Abs.1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen. (2) Hinsichtlich folgender in §15 Abs.4 Z1 PG1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZGmbH zu erfolgen:
§ 2 ↗ RIS
§2. (1) Die Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben die Datenübermittlung für die Witwe/den Witwer und die verstorbene Person einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. (2) Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes getrennt nach Dienstgebern die angefragten Daten sowie den Namen und die Adresse des betreffenden Dienstgebers zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz