Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
· V · BGBl. II Nr. 27/2010 · in Kraft seit 2010-01-22
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Einkommensdaten an die Notarversicherungsanstalt für die korrekte Bemessung von Pensionsbeiträgen — das Grundanliegen ist sachgerecht. Jedoch verweist § 1 auf den 'Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger', der 2019 aufgelöst und durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger ersetzt wurde. Die Verordnung muss an die aktuelle Organisationsstruktur angepasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. Die Anforderung und die Übermittlung der in §87a Abs.1 NVG1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.
§ 2 ↗ RIS
§2. (1) Die Versicherungsanstalt hat die Datenübermittlung einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. (2) Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes die angefragten Daten zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.
§ 3 ↗ RIS
§3. Zur Übermittlung der angefragten Daten haben sich die Abgabenbehörden des Bundes der BRZGmbH zu bedienen (§2 Abs.6 Bundesgesetz über die BundesrechenzentrumGmbH (BRZGmbH), BGBl. Nr.757/1996, in der jeweils geltenden Fassung).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz