Deregulierung, aber richtig

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Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

L-AVO · V · BGBl. II Nr. 10/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2016 · in Kraft seit 2016-06-15

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Nutzt explizit die EU-Ausnahmetatbestände nach Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 165/2014 (Lenk- und Ruhezeitenverordnung), die den Mitgliedstaaten ausdrücklich Spielraum für nationale Ausnahmen einräumen.

Begründung

Die Verordnung befreit bestimmte Fahrzeuglenker – etwa für Milchsammelfahrzeuge, Müllabfuhr, Schneepflug oder Transportbetonlieferung – von den allgemeinen Lenk- und Ruhezeitvorschriften, indem sie die von der EU ausdrücklich gewährten Ausnahmetatbestände ausschöpft. Das verringert Bürokratie für diese spezifischen Berufsgruppen und schafft Freiheitsgewinn, nicht -verlust. Die Ausnahmen sind sachlich begründet und angemessen eng gefasst.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — ABSCHNITT 2 ↗ RIS

ABSCHNITT 2 Generelle Ausnahmen Allgemeine Freistellung § 2. Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt: Landwirtschaftsunternehmen, Gartenbauunternehmen, Forstwirtschaftsunternehmen, Personenbeförderung, Zirkusgewerbe 31.08.2023 20006649 NOR40255446

§ 4 — ABSCHNITT 3 ↗ RIS

ABSCHNITT 3 Ausnahmen von einzelnen Vorschriften Milchsammelfahrzeuge § 4. (1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen. (2) Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

§ 6 — Hausmüllabfuhr ↗ RIS

Hausmüllabfuhr § 6. Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz