Deregulierung, aber richtig

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Flagge und Staatsemblem der Demokratischen Volksrepublik Korea

· K · BGBl. II Nr. 18/2010 · in Kraft seit 2010-01-19

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt Flagge und Staatsemblem der Demokratischen Volksrepublik Korea nach dem Markenschutzgesetz vor privatem Markengebrauch in Österreich. Auch bei politisch problematischen Staaten gilt die völkerrechtliche Pflicht zum Schutz offizieller Staatssymbole nach der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Kundmachung begründet keine Belastungen für österreichische Bürger.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Flagge und Staatsemblem der Demokratischen Volksrepublik Korea BGBl. II Nr. 18/2010 19.01.2010 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Flagge und das Staatsemblem der Demokratischen Volksrepublik Korea StF: BGBl. II Nr. 18/2010 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das Staatsemblem der Demokratischen Volksrepublik Korea Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz