Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
PyroTG-DV · V · BGBl. II Nr. 499/2009 · in Kraft seit 2010-01-04
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Umgang mit Pyrotechnik – also mit Sprengstoffen, die Menschen schwer verletzen können. Sie verlangt Sachkunde-Schulungen, sichere Mindestabstände und einen Nachweis für stärkere Feuerwerkskörper. Das ist ein legitimer Schutz von Leib und Leben Dritter und sachgerecht ausgestaltet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Pyrotechnik-Lehrgänge Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis § 6. (1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage I für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen (2) Die Ausbildung muss die in Anlage I angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen. (3) Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. 07.04.2017 20006644 NOR40114818
§ 7 — Teilnahmevoraussetzungen ↗ RIS
Teilnahmevoraussetzungen § 7. (1) Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 PyroTG 2010 erfüllen. (2) Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die 07.04.2017 20006644 NOR40114819
§ 11 — 5. Abschnitt ↗ RIS
5. Abschnitt Sicherheitsabstände Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen § 11. (1) Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sind die auf der Kennzeichnung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Verwendungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach § 32 Abs. 3 PyroTG 2010 oder nach Maßgabe des § 47 PyroTG 2010 zulässig; diesfalls sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden. (2) Bei der Verwendung von Böllerkanonen mit Böllerpatronen sind die in der Betriebsanleitung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Ist in der Betriebsanleitung kein Mindestsicherheitsabstand angegeben, sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz