Deregulierung, aber richtig

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Reformvertrag (Vertrag von Lissabon)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 132/2009 · in Kraft seit 2009-12-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Der Vertrag von Lissabon ist das Primärrecht der Europäischen Union; die Ratifikation ist Voraussetzung der österreichischen EU-Mitgliedschaft.

Begründung

Das Bundesgesetz genehmigt Österreichs Ratifikation des Vertrags von Lissabon, der die Grundlage der EU-Mitgliedschaft Österreichs bildet. Der Vertrag ist in Kraft und hat umfassende fortlaufende Rechtswirkung. Eine Aufhebung würde die rechtliche Grundlage für Österreichs EU-Mitgliedschaft berühren und ist weder sachlich noch rechtlich vertretbar.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“) wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt. 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Mai 2008 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 1. Dezember 2009 in Kraft. Der Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, AB

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz