Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute
ZAPV · V · BGBl. II Nr. 494/2009 · in Kraft seit 2009-12-29
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die FMA-Verordnung legt das Format des Prüfungsberichts für Zahlungsinstitute fest und dient der aufsichtsrechtlichen Überwachung von Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen. Ohne standardisierte Prüfberichte wäre eine effektive Finanzmarktaufsicht nicht möglich; die Verordnung ist EU-rechtlich geboten. Ein wesentliches österreichisches 'Gold-Plating' über die Mindestanforderungen hinaus ist aus dem Text nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. (2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können. (2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz