Deregulierung, aber richtig

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Bundeshaushaltsgesetz 2013

BHG 2013 · BG · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · in Kraft seit 2024-12-28

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt, wie der Bund seinen eigenen Haushalt plant, ausführt und darüber Rechnung legt. Es richtet sich ausschließlich an staatliche Organe und schränkt keinerlei Freiheit von Bürgern oder Unternehmen ein. Klare Regeln für den Umgang mit Steuergeld sind Grundlage der Kontrolle öffentlicher Mittel, deshalb bleibt es bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Haushaltsführung des Bundes und gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind. (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, soweit sie auf Grund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).

§ 2 — Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung ↗ RIS

Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung § 2. (1) Die Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften anzustreben. (2) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Bundesvoranschlags Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvor

KI-Analyse · 2026-07-20 · 133 §§ im Datensatz