EU – Polizeikooperationsgesetz
EU-PolKG · BG · BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021 · in Kraft seit 2025-10-12
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Zusammenarbeit der Polizei mit Europol und anderen EU-Mitgliedstaaten, etwa beim Abgleich von DNA- und Fingerabdruckdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten. Die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus über Grenzen hinweg ist eine legitime staatliche Aufgabe zum Schutz Dritter, und es enthält dafür Haftungs- und Datenschutzregeln. Es führt EU-Recht aus; ein darüber hinausgehendes Übermaß ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Kooperation mit (1a) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund (2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt. Grenzwache, Einreisedaten 15.12.2025 20006630 NOR40272827
§ 3 — Haftung ↗ RIS
Haftung § 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verarbeitung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist. (2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat. Verursachen Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ric
§ 6 — Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden ↗ RIS
Verarbeitung von Daten durch Sicherheitsbehörden § 6. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verarbeiten. (2) Ist die Verarbeitung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden. (3) Die Verarbeitung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verarbeitung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten. 08.06.2018 20006630 NOR40203047
§ 22 — Verarbeitung der Daten der DNA-Analysedateien ↗ RIS
Verarbeitung der Daten der DNA-Analysedateien § 22. (1) Der Bundesminister für Inneres hat den Nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen, die die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles erfüllen, den Zugriff auf die DNA-Analysedatei im Datenfernverkehr in der Weise zu eröffnen, dass sie automatisiert alle in der DNA-Analysedatei (§ 21 Abs. 1) verarbeiteten DNA-Profile mit jeweils ihren national gespeicherten offenen Spuren vergleichen können. Ebenso ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Personenprofile im Rahmen einer konkreten Ermittlung im Datenfernverkehr mit diesen DNA-Profilen zu vergleichen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen die in der DNA-Analysedatei verarbeiteten DNA-Profile im Wege des Datenfernverkehrs automatisiert mit allen in den Analysedateien der anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen zu vergleichen. Personenprofile dürfen nur dann mit von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten verarbeiteten DNA-Profilen im Datenfernverkehr verglichen werden, wenn dies im konkreten
§ 26 — Verwendung von Protokolldaten ↗ RIS
Verwendung von Protokolldaten § 26. Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen. Art. 4 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013. 08.06.2018 20006630 NOR40203050
KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz