Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt

· V · BGBl. II Nr. 471/2009 · in Kraft seit 2009-12-23

20/11 Grundbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ordnete 2009 eine einmalige technische Umstellung des Grundbuchs an – die Neunummerierung von Einlagezahlen in drei Katastralgemeinden per automationsunterstützter Datenverarbeitung. Diese Maßnahme ist eine abgeschlossene Verwaltungsoperation ohne fortlaufende Wirkung; auch die Verordnung selbst stellt fest, dass die gesonderten Abteilungen nach der Umstellung nicht mehr zu führen sind. Der Zweck ist erfüllt, die Verordnung kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Einlagezahlen der Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt sind im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die folgenden Grundzahlen der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf. (2) In den umbenannten Einlagen sind die Hinweise auf die gesonderten Abteilungen zu streichen. Die Umbenennung ist auch im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen durchzuführen. Eine Übertragung der bisherigen Einlagenbezeichnungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen findet nicht statt. In der Regionalinformation ist jedoch der Umstand der Umbenennung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die Durchführung der automationsunterstützten Erhöhung der Einlagezahlen wird in der Ediktsdatei kundgemacht. (2) Nach der Umstellung auf die neuen Einlagezahlen sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz