Deregulierung, aber richtig

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Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

TGD-VO 2009 · V · BGBl. II Nr. 434/2009 · in Kraft seit 2010-01-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verknüpft mit EU-Tierschutz- und Tierarzneimittelrecht (u.a. 1999/74/EG, Tierarzneimittelverordnung); die Eindämmung des Antibiotikaeinsatzes ist unionsrechtlich getragen. Die detaillierte Organisations-, Vertrags- und Dokumentationsarchitektur des Tiergesundheitsdienstes ist nationale Ausgestaltung.

Begründung

Der Kern ist berechtigt: Der sorgsame Umgang mit Tierarzneimitteln, vor allem Antibiotika, schützt vor Resistenzen und sichert die Lebensmittelsicherheit. Übermäßig ist jedoch der dichte Apparat aus Pflichtverträgen, mehrfachen Anerkennungs- und Genehmigungsbescheiden, vorgeschriebenen Geschäftsstellen und umfangreichen Dokumentationspflichten. Diese Bürokratie sollte auf das wirklich nötige Maß reduziert werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten § 3. (1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, stattzugeben, wenn: (2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. (3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen: (4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen. (5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen. Korrekturmaßnahme 30.01.2025 20006592 NOR40267997

§ 4 — Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten ↗ RIS

Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten § 4. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet. (2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt. 30.01.2025 20006592 NOR40112914

§ 5 — Geschäftsstelle ↗ RIS

Geschäftsstelle § 5. Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten. 30.01.2025 20006592 NOR40112915

§ 7 — Verträge ↗ RIS

Verträge § 7. (1) Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: (2) Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: (3) Der Betreuungsvertrag gemäß § 6 Abs. 3 zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: (4) Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 1, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. (5) Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder

§ 10 — Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer ↗ RIS

Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer § 10. (1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäß Anhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden. (2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen. (3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen. (4) TGD Tierhalter hab

KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz