Wunschlaternenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 423/2009 · in Kraft seit 2009-12-10
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verbietet den Verkauf von Wunschlaternen – unkontrolliert fliegenden Heißluftballons mit offenem Feuer. Solche Laternen treiben ungesteuert über fremde Grundstücke, Wälder und Gebäude und haben nachweislich Brände verursacht. Das Verbot schützt Dritte vor konkretem Sachschaden durch eine unkontrollierbare Brandquelle und ist damit verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden. Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet. 26.09.2017 20006587 NOR40112844
§ 2 — Verbot des In-Verkehr-Bringens ↗ RIS
Verbot des In-Verkehr-Bringens § 2. Das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen gemäß § 1 ist verboten. 26.09.2017 20006587 NOR40112845
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz