Deregulierung, aber richtig

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Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

VgEV · V · BGBl. II Nr. 425/2009 · in Kraft seit 2009-12-10

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmt, welche Eisenbahn-Bauvorhaben keiner behördlichen Genehmigung bedürfen, und erweitert damit den genehmigungsfreien Handlungsspielraum der Eisenbahnunternehmen. Die technischen Definitionen schaffen Klarheit, wann ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist, und die Aufzeichnungspflicht ist für die Sicherheitsaufsicht verhältnismäßig. Die Streichung dieser Verordnung würde Rechtsunsicherheit erzeugen und Eisenbahnunternehmen wieder zur Genehmigung von Routinearbeiten zwingen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Genehmigungsfreie Vorhaben ↗ RIS

Genehmigungsfreie Vorhaben § 2. Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau 12.09.2018 20006583 NOR40112450

§ 3 — Umfangreiche Arbeiten ↗ RIS

Umfangreiche Arbeiten § 3. (1) Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben (2) Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG wenn (3) Veränderungen von Schienenfahrzeugen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG bei Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau, Wannenbauwerk, Kraftwerk, Umformerwerk, Betriebsparameter, Fahrzeugparameter, Fluchtmöglichkeit, Steuerungssystem 12.09.2018 20006583 NOR40112451

§ 4 — Fahrzeuge ↗ RIS

Fahrzeuge § 4. (1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren. (2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können. 12.09.2018 20006583 NOR40112452

§ 5 — Verbesserung der Gesamtleistung ↗ RIS

Verbesserung der Gesamtleistung § 5. (1) Eine Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, eine Erhöhung der Verfügbarkeit der Eisenbahn, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes der Schienenfahrzeuge, eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn, eine Verkürzung der Fahrzeit oder eine Verbesserung der Effizienz erreicht werden kann. (2) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung einer eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität der Eisenbahn, der Verfügbarkeit der Eisenbahn oder der Geschwindigkeit auf der Eisenbahn oder eine Verkürzung der Fahrzeit erreicht werden kann. (3) Eine Verbesserung der Gesamtleistung infolge der Veränderung eines Schienenfahrzeuges im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG ist gegeben, wenn durch die Arbeiten eine Erhöhung der Kapazität, eine Erhöhung der Verfügbarkeit, eine Erweiterung des betrieblichen Einsatzgebietes des Schienenfahrzeuges, eine Erhöhung der Geschwindigkeit, eine Verkürzung der Fahrzeit oder ein

§ 6 — Aufzeichnungspflichten ↗ RIS

Aufzeichnungspflichten § 6. Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben. 12.09.2018 20006583 NOR40112454

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