Name, Abkürzung und neues Emblem der Europäischen Zentralbank (EZB)
· K · BGBl. II Nr. 389/2009 · in Kraft seit 2009-12-02
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Name, Abkürzung und Emblem der Europäischen Zentralbank (EZB) nach dem Markenschutzgesetz vor privater Markennutzung. Die EZB ist eine zentrale EU-Institution, deren Symbole in allen Mitgliedstaaten gegen Missbrauch geschützt sein müssen. Die Kundmachung belastet keine österreichischen Bürger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung und neues Emblem der Europäischen Zentralbank (EZB) BGBl. II Nr. 389/2009 02.12.2009 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das neue Emblem der Europäischen Zentralbank (EZB) StF: BGBl. II Nr. 389/2009 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das neue Emblem der Europäischen Zentralbank (EZB), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz