Deregulierung, aber richtig

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Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

KRBV · V · BGBl. II Nr. 405/2009 · in Kraft seit 2010-01-01

82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung verpflichtet aus Landesgesundheitsfonds finanzierte Spitäler zu umfangreichen, standardisierten Berichten über ihre Rechnungsabschlüsse an Land und Bund. Dass öffentliche Geldflüsse nachvollziehbar sein müssen, ist berechtigt. Die Buchführung richtet sich aber ohnehin schon nach dem Unternehmensgesetzbuch; die zusätzliche, sehr kleinteilige Berichtspflicht samt eigenem Handbuch ist überladen und sollte auf das Nötigste gestrafft werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Finanzbuchführung, Inventar ↗ RIS

Finanzbuchführung, Inventar § 3. (1) Zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Berichtspflicht sind Bücher zu führen. Für die Finanzbuchführung, das Inventar und die Inventurverfahren gelten die §§ 190 bis 192 UGB. (2) Durch einen Kontenplan ist sicherzustellen, dass die verbuchten Geschäftsvorfälle nach einer sachlichen und zeitlichen Ordnung erfasst, in ihrer Entwicklung und Abwicklung verfolgt und einfach nachvollzogen werden können. 06.11.2017 20006565 NOR40112125

§ 4 — Rechnungsabschluss ↗ RIS

Rechnungsabschluss § 4. (1) Zentrale Grundlage für die zu erstattenden Berichte hat das pagatorische Rechnungswesen zu bilden, zu dem die auf unternehmensrechtlichen Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an unternehmensrechtlichen Normen orientierende Rechnungsabschluss gehören. Der Rechnungsabschluss der jeweiligen Krankenanstalt bzw. der krankenanstaltenübergeordneten Ebene ist ein Jahresabschluss und hat grundsätzlich aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu bestehen. (2) Der Rechnungsabschluss ist für den Schluss des Geschäftsjahres unter Beachtung der §§ 193 bis 216 UGB aufzustellen. Er hat sowohl formell wie materiell den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. (3) Die Bilanz hat die Vermögens- und Schulden- sowie Eigenmittelsituation zum Bilanzstichtag wiederzugeben. In ihr sind sämtliche sich aus der Finanzbuchführung der Krankenanstalt am Ende eines Geschäftsjahres stichtagsbezogen ergebenden Bestände an Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) darzustellen. Die Bilanz ist nach § 224 UGB oder sonst nach den Vorgaben des Berichts-Handbuchs (§ 10) zu gliedern. (4) Die Gewinn- und Verlustrechnung hat über die aus den betrieblic

§ 7 — Berichtssystem ↗ RIS

Berichtssystem § 7. (1) An jeder Krankenanstalt ist ein Krankenanstalten-Berichtswesen als Basis für das Berichtssystem zu führen, das den sich aus den Berichtspflichten ergebenden jeweiligen Aufgaben und Anforderungen der Krankenanstalt zu entsprechen hat. Das Berichtssystem hat aus externen Berichten an den Landeshauptmann und an das Bundesministerium für Gesundheit zu bestehen. (2) Die im Folgenden angeführten externen Berichte sind entsprechend der Festlegungen im § 1 und des Berichts-Handbuches (§ 10) zu erstellen: Dabei ist jedenfalls die Erlösstruktur für jede Krankenanstalt darzustellen. Ebenso ist die Quellen- und Verwendungsanalyse entsprechend den Festlegungen des Berichts-Handbuches (§ 10) zu erstellen, wobei jedenfalls die Darstellung der Einnahmen bis zur „Summe aller Einnahmen vor Finanzierung“ und die Darstellung der Ausgaben bis zur „Summe aller Ausgaben vor Finanzierung“ für jede Krankenanstalt zu erfolgen hat. (3) Alle Berichte haben den im Berichts-Handbuch (§ 10) festgelegten Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung zu entsprechen. (4) Der Bericht „Vermögens- und Kapitalstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (§ 10) dargestellten Schema eine stichtagsb

§ 8 — Vorlage, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfrist ↗ RIS

Vorlage, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfrist § 8. (1) Die Einzelberichte sind vom Krankenanstaltenträger auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und im Rahmen eines Gesamtberichts bis 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die Einzelberichte auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und diese dann im Rahmen eines Gesamtberichts dem Bundesministerium für Gesundheit bis 31. Juli vorzulegen. (2) Die Aufbewahrung von Unterlagen und die Aufbewahrungsfrist haben sich nach § 212 UGB zu richten. 06.11.2017 20006565 NOR40112130

§ 10 — Dokumentationsgrundlagen ↗ RIS

Dokumentationsgrundlagen § 10. Für die bundeseinheitliche Anwendung der Berichtspflichten sind die Bestimmungen im „Handbuch zum Krankenanstalten-Berichtswesen landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten“ des Bundesministeriums für Gesundheit samt den dazugehörenden Anhängen anzuwenden. 06.11.2017 20006565 NOR40112132

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz