Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
· V · BGBl. II Nr. 395/2009 · in Kraft seit 2009-12-02
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die innere Organisation des Kunsthistorischen Museums des Bundes: Rechtsform, Aufgaben (Sammeln, Bewahren, Forschen, Ausstellen) und die Leitungsgremien. Sie schreibt Bürgern oder Unternehmen nichts vor und schränkt keine Freiheit ein. Da sie nur ein bestehendes Haus verwaltet, gibt es keinen Grund, sie zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Rechtsform und Aufgaben Rechtsform § 1. (1) Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards. (2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung bestimmt. (3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus: (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fäll
§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Organisation Geschäftsführung § 8. (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet. (2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall gilt: (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5. (4) Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.
§ 10 — Kuratorium ↗ RIS
Kuratorium § 10. (1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat. (2) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen. (3) Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere: (4) Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz