Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur
· K · BGBl. II Nr. 393/2009 · in Kraft seit 2009-12-02
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) vor privater Markenanmeldung in Österreich. Als EU-Agentur sind ihre offiziellen Bezeichnungen nach EU-Recht in allen Mitgliedstaaten zu schützen. Die Kundmachung enthält keine eigenständigen Regelungen, die österreichische Bürger oder Unternehmen belasten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur BGBl. II Nr. 393/2009 02.12.2009 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur StF: BGBl. II Nr. 393/2009 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz