Deregulierung, aber richtig

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Name, Abkürzung und Embleme des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale (ASCOBANS)

· K · BGBl. II Nr. 392/2009 · in Kraft seit 2009-12-02

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt Name, Abkürzung und Embleme des ASCOBANS-Abkommens (Schutz der Kleinwale in Nord- und Ostsee) vor privater Markennutzung in Österreich. ASCOBANS ist ein Naturschutzabkommen unter der Bonner Konvention, dessen offizielle Symbole internationalen Schutz genießen. Die Kundmachung belastet österreichische Bürger nicht.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name, Abkürzung und Embleme des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale (ASCOBANS) BGBl. II Nr. 392/2009 02.12.2009 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und die Embleme des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See (ASCOBANS) StF: BGBl. II Nr. 392/2009 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und die Embleme des Abkommens zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See (ASCOBANS), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz