Deregulierung, aber richtig

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Name und Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen

· K · BGBl. II Nr. 390/2009 · in Kraft seit 2009-12-02

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt Name und Emblem des UN Global Compact nach dem Markenschutzgesetz vor privater Markenanmeldung in Österreich. Der Global Compact ist eine UN-Initiative, deren offizielle Symbole nach internationalem Recht vor Missbrauch geschützt werden müssen. Die Kundmachung hat keinen belastenden Regelungsgehalt für österreichische Bürger.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Name und Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen BGBl. II Nr. 390/2009 02.12.2009 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen StF: BGBl. II Nr. 390/2009 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz