Deregulierung, aber richtig

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Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Moldau

· K · BGBl. II Nr. 388/2009 · in Kraft seit 2009-12-02

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung erklärt ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Moldau nach dem Markenschutzgesetz für schutzwürdig. Damit werden offizielle staatliche Qualitätszeichen vor irreführendem privatem Markengebrauch in Österreich geschützt — eine internationale Rechtspflicht aus der Pariser Verbandsübereinkunft. Österreichische Bürger werden dadurch nicht belastet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend ein Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Moldau StF: BGBl. II Nr. 388/2009 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Moldau Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt. e-rk3 BGBl. Nr. 260/1970, Prüfungszeichen 23.06.2023 20006552 NOR40111935

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