Deregulierung, aber richtig

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Umweltschutzzeichen der Republik Kuba

· K · BGBl. II Nr. 386/2009 · in Kraft seit 2009-12-02

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung erklärt das Umweltschutzzeichen der Republik Kuba nach dem Markenschutzgesetz für schutzwürdig. Das schützt einen offiziellen staatlichen Herkunftshinweis vor Missbrauch als private Handelsmarke in Österreich — eine Pflicht aus der Pariser Verbandsübereinkunft. Die Kundmachung belastet österreichische Bürger und Unternehmen nicht, sondern verhindert nur irreführende Markennutzung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Umweltschutzzeichen der Republik Kuba BGBl. II Nr. 386/2009 02.12.2009 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Umweltschutzzeichen der Republik Kuba StF: BGBl. II Nr. 386/2009 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Umweltschutzzeichen der Republik Kuba Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz