Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2010

· V · BGBl. II Nr. 385/2009 · in Kraft seit 2009-12-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt den Anpassungsfaktor für Pensionsberechnungen im Jahr 2010 auf 1,015 fest. Da das Jahr 2010 seit mehr als 16 Jahren vergangen ist, hat sie keine operative Rechtswirkung mehr. Sie ist ein historisch vollständig erledigtes Verwaltungsdokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2010 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 385/2009 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2009, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 25.11.2019 20006549 NOR40111926

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2010 mit 1,015 festgesetzt. 25.11.2019 20006549 NOR40111927

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz