IUU-Fischerei-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 382/2009 · in Kraft seit 2010-01-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung benennt das BAES als nationale Behörde für den Vollzug der EU-Fischereikontrollverordnungen und enthält minimale ergänzende Regelungen zu Kosten und Aufbewahrungspflichten. Österreich ist zwar Binnenland, aber als Importland für Fischereierzeugnisse vom EU-Recht erfasst. Österreich fügt zum EU-Minimum nichts Wesentliches hinzu.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei):
§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig.
§ 5 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 5. Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz