Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

IUU-Fischerei-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 382/2009 · in Kraft seit 2010-01-01

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen um (VO (EG) Nr. 1005/2008 und VO (EG) Nr. 1010/2009 zur Bekämpfung illegaler Fischerei); Österreich designiert lediglich das BAES als zuständige Behörde und regelt Nebenaspekte wie Kostenersatz und Aufbewahrungsfristen.

Begründung

Die Verordnung benennt das BAES als nationale Behörde für den Vollzug der EU-Fischereikontrollverordnungen und enthält minimale ergänzende Regelungen zu Kosten und Aufbewahrungspflichten. Österreich ist zwar Binnenland, aber als Importland für Fischereierzeugnisse vom EU-Recht erfasst. Österreich fügt zum EU-Minimum nichts Wesentliches hinzu.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei):

§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS

Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig.

§ 5 — Kosten ↗ RIS

Kosten § 5. Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz