Deregulierung, aber richtig

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Vermarktungsnormen für Eier

· V · BGBl. II Nr. 365/2009 · in Kraft seit 2009-11-17

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt unmittelbar EU-Recht um: Vermarktungsnormen für Eier nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Nr. 589/2008 sowie Richtlinie 2002/4/EG (Kennzeichnung, Güte- und Gewichtsklassen, Registrierung von Erzeugerbetrieben und Packstellen).

Begründung

Die Verordnung schreibt die Kennzeichnung von Eiern, Güte- und Gewichtsklassen sowie die Registrierung von Erzeugern und Packstellen vor. Das sind im Kern EU-Vermarktungsnormen, die unmittelbar aus Unionsrecht folgen. Die sinnvolle Ausnahme für den Direktverkauf ab Hof und auf lokalen Märkten ist bereits enthalten; ein nennenswertes nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar, daher bleibt sie bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft: (2) Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger im Rahmen des Abhof-Verkaufs oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher abgibt. (3) Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß § 5, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt. (4) Im Falle von Abs. 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

§ 5 — Kennzeichnung der Eier ↗ RIS

Kennzeichnung der Eier § 5. (1) Eier der Güteklasse A sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen. (2) Der Erzeugercode besteht aus (3) Der Erzeugercode kann zur Identifizierung von einzelnen Beständen von Legehennen, die in unterschiedlichen Gebäuden (Ställen) einer Produktionsstätte gehalten werden, auf Antrag um eine Stallnummer erweitert werden. Die Stallnummer wird unter Hinzufügung einer durch einen Bindestrich gekennzeichneten Leerstelle fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1 angefügt. (4) Eier der Güteklasse B sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit (5) Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Abs. 4 Z 2 mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig. (6) Werden Eier direkt vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie geliefert, sind Marktteilnehmer im Sinne des Art. 1 lit. o der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 gemäß Art. 11 Abs. 1 genannter Verordnu

§ 6 — Zulassung der Erzeugerbetriebe ↗ RIS

Zulassung der Erzeugerbetriebe § 6. (1) Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (§ 5 Abs. 2) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (§ 5 Abs. 3) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu berücksichtigen. (2) Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Nummer 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen. (3) Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn (3a) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 können Erzeugerbetriebe, die gemäß Abs. 1 für das Haltungssystem „Freilandhaltung“ registriert sind und denen ein Erzeugercode für das genannte Haltungssystem zugewiesen ist, die erzeugten Eier im Falle von auf Grund

§ 7 — Zulassung der Packstellen ↗ RIS

Zulassung der Packstellen § 7. (1) Die Behörde hat Packstellen unter den Bedingungen des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 auf Antrag zuzulassen. Mit der Zulassung erfolgt zugleich die Erteilung einer Kennnummer nach Art. 5 Abs. 2 genannter Verordnung. (2) Im Antrag muss insbesondere angegeben werden, ob im Rahmen einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung bereits eine Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 231/2009, zugeteilt wurde. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer für die Packstelle vor, so ist dies durch den Antragsteller gegenüber der Behörde zu belegen. (3) Bei Vorliegen einer Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entspricht diese Zulassungsnummer der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilenden Kennnummer. Die erste Stelle der Kennnummer hat hierbei den Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG aufzuweisen. (4) Für Packstellen, die gemäß § 4 Abs. 3 der

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz