Deregulierung, aber richtig

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Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 110/2009 · in Kraft seit 2009-12-01

24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz hebt Urteile der NS-Zeit rückwirkend auf und rehabilitiert deren Opfer, etwa Widerstandskämpfer und Deserteure. Es nimmt niemandem Freiheit, sondern beseitigt vergangenes Unrecht und ermöglicht Betroffenen und Angehörigen eine Feststellung. Das ist ein berechtigter Akt der Wiedergutmachung mit fortlaufender Antragsfunktion. Es bleibt erhalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Rückwirkende Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen ↗ RIS

Rückwirkende Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen § 1. (1) Alle Urteile, die auf den im Aufhebungs- und Einstellungsgesetz 1945, StGBl. Nr. 48, und der dazu ergangenen Verordnung, StGBl. Nr. 155/1945, genannten nationalsozialistischen Rechtsvorschriften beruhen oder die unter die Befreiungsamnestie 1946, BGBl. Nr. 79/1946, fallen, weil sie von deutschen Militär- oder SS-Gerichten gefällt wurden, gelten nach Maßgabe dieser Vorschriften rückwirkend als nicht erfolgt. Gleiches gilt für solche gerichtliche Entscheidungen, die im Inland gegen nicht österreichische Staatsbürger ergangen sind. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und Feststellung bedarf es nicht. Die Einleitung eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 der Befreiungsamnestie 1946, BGBl. Nr. 79/1946, oder die Einleitung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 48, findet nicht mehr statt. (2) Darüber hinaus gelten folgende zwischen dem 12. März 1938 und dem Tag der Befreiung am 8. Mai 1945 ergangenen gerichtliche Entscheidungen rückwirkend als nicht erfolgt:

§ 3 — Antragsbefugnis und Zuständigkeit ↗ RIS

Antragsbefugnis und Zuständigkeit § 3. (1) Opfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des § 1 sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt. (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest, wobei in den Fällen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 eine Prüfung im Einzelfall zu unterbleiben hat. (3) Ist eine Prüfung im Einzelfall zulässig und erforderlich, so hat das Gericht vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Versöhnungsbeirats (§ 5) einzuholen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen für das Verfahren die Bestimmungen der StPO.

§ 4 — Rehabilitierung ↗ RIS

Rehabilitierung § 4. (1) Alle Opfer gerichtlicher Unrechtsentscheidungen im Sinne des § 1, sowie jene, die ohne deswegen verurteilt worden zu sein Akte des Widerstandes oder andere gegen das NS-Unrechtsregime gerichtete Akte gesetzt und dadurch etwa als Widerstandskämpfer oder insbesondere als Deserteure durch die bewusste Nichtteilnahme am Krieg an der Seite des nationalsozialistischen Unrechtsregimes oder als sogenannte „Kriegsverräter“ zu dessen Schwächung und Beendigung sowie zur Befreiung Österreichs beigetragen haben, sind rehabilitiert. (2) Ihnen und den Opfern anderer typischer nationalsozialistischer Unrechtshandlungen sowie allen Opfern der politischen Verfolgung und deren Familien spricht die Republik Österreich ihre Achtung aus. Mitgefühl gebührt auch den aus ihrer Heimat Vertriebenen und allen Opfern des vom nationalsozialistischen Unrechtsregime zu verantwortenden Krieges.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz