Deregulierung, aber richtig

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Vermögensrechtliche Beziehungen - Regelung (6. Zusatzvertrag)

· Vertrag – Heiliger Stuhl · BGBl. III Nr. 120/2009 · in Kraft seit 2009-12-01

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
42Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Staatsvertrag erhöht die jährliche Zahlung des österreichischen Staates an die Katholische Kirche auf über 17 Millionen Euro. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum der Staat dauerhaft und exklusiv eine bestimmte Religionsgemeinschaft in dieser Höhe aus Steuermitteln finanziert, während andere Glaubensgemeinschaften keine vergleichbare Förderung erhalten. Eine unbefristete, privilegierte staatliche Subvention für eine einzelne Religion ist mit dem Grundsatz der Religionsgleichbehandlung unvereinbar und sollte durch Vertragsaustritt beendet werden.

Kategorien

Kein Existenzgrund

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 19601 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Dezember 19952 genannte Betrag von 192 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 2008, auf 17,295.000 Euro erhöht. ______________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 609/1996.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz