32. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 362/2009 · in Kraft seit 2009-11-14
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung hat 2009 den dritten Nachtrag (6.3) zum Europäischen Arzneibuch in Kraft gesetzt und ältere Monographien aufgehoben. Dieser Vollzug ist vollständig erledigt; neuere Auflagen des Europäischen Arzneibuches haben diesen Nachtrag längst ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.3, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 28.09.2017 20006519 NOR40111389
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.3, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2017 20006519 NOR40111390
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