Deregulierung, aber richtig

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Badegewässerverordnung

BGewV · V · BGBl. II Nr. 349/2009 · in Kraft seit 2009-10-30

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG um: Überwachung, Bewertung und Einstufung der Badegewässerqualität, Grenzwerte für Enterokokken und E. coli sowie Information der Öffentlichkeit.

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie die Qualität von Badegewässern überwacht und der Öffentlichkeit mitgeteilt wird. Sie schützt Badende vor gesundheitsschädlichem, verkeimtem Wasser, das der Einzelne selbst nicht erkennen kann. Die Regeln setzen unmittelbar EU-Recht um und schaffen vor allem Transparenz statt Verbote.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht für (3) Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung. 06.11.2017 20006509 NOR40111316

§ 2 — Zielbestimmung ↗ RIS

Zielbestimmung § 2. (1) Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen. (2) In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen. 06.11.2017 20006509 NOR40111317

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden § 5. (1) Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst: (2) Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (3) Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen. (4) Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Abs. 9) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen. (5) Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. De

KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz