Deregulierung, aber richtig

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Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

ZEIMV · V · BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011 · in Kraft seit 2011-12-30

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das ZaDiG 2018, auf dem diese Verordnung basiert, setzt die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (2015/2366/EU) und die E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) um; Aufsichtsmeldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde sind unionsrechtlich vorgeschrieben.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Zahlungs- und E-Geld-Institute zur regelmäßigen Übermittlung von Bilanz-, Ordnungsnorm- und Stammdaten an OeNB und FMA. Diese Meldepflichten sind durch das EU-Zahlungsdienstrecht vorgegeben und dienen der Finanzmarktstabilität; sie betreffen ausschließlich beaufsichtigte Institute, nicht Privatpersonen. Der Meldeaufwand ist verhältnismäßig und entspricht dem EU-Standard.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten ↗ RIS

Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten § 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln. (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten) (2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten) Vermögensdaten, Erfolgsdaten, Gewinnrechnung 21.09.2018 20006508 NOR40207710

§ 2 — Ordnungsnormen ↗ RIS

Ordnungsnormen § 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. (2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. 21.09.2018 20006508 NOR40207711

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. (2) Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich. 21.09.2018 20006508 NOR40111281

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz