Bausparkassengesetzverordnung
BSpkV · V · BGBl. II Nr. 355/2009 · in Kraft seit 2010-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung führt das Bausparkassengesetz aus und setzt Höchstbeträge, Großbauspar-Grenzen und Regeln für den Sicherungsfonds, die die Zuteilungsfähigkeit der Bausparkassen schützen sollen. Bausparen ist ein kollektives Spar- und Darlehenssystem, bei dem die Stabilität jeden einzelnen Sparer betrifft, daher ist diese Aufsicht ein echter Schutz der Einleger. Die Werte werden zudem laufend an die Inflation angepasst, was die Regelung aktuell hält.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen ↗ RIS
Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen § 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt. (2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird. 21.11.2024 20006506 NOR40266314
§ 2 — Großbausparverträge ↗ RIS
Großbausparverträge § 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1. (2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen. (3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen. 21.11.2024 20006506 NOR40266315
§ 6 — Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung ↗ RIS
Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung § 6. (1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen: /Dokumente/Bundesnormen/NOR40266318/hauptdokument.img1is.png (2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz. 21.11.2024 20006506 NOR40266318
§ 7 — Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung ↗ RIS
Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung § 7. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste. (2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. 21.11.2024 20006506 NOR40266319
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz