Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
· V · BGBl. II Nr. 347/2009 · in Kraft seit 2010-01-01
22/02 Zivilprozessordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stellt ein freiwilliges Schiedsgericht fuer Streit aus Warengeschaeften an der Produktenboerse bereit. Niemand wird gezwungen; das Schiedsrichteramt ist ein Ehrenamt ohne staatliche Kosten. Sie ermoeglicht private, schnelle Streitbeilegung statt staatlicher Gerichte und erweitert damit eher die Wahlfreiheit, als sie einzuschraenken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Zuständigkeit ↗ RIS
I. Zuständigkeit Zuständigkeit bei Börsegeschäften § 1. An der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien besteht ein Schiedsgericht. Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden.
§ 2 — Zuständigkeit bei außerbörslichen Warengeschäften ↗ RIS
Zuständigkeit bei außerbörslichen Warengeschäften § 2. (1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden Voraussetzungen: (2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zweck der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte. (3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen keine Anwendung. Sie werden, auch wenn sie nicht eingetragene Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 3 schon durch die Annahme eines Schlussbriefs unterworfen.
§ 4 — II. Schiedsrichterkollegium ↗ RIS
II. Schiedsrichterkollegium Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes § 4. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.
§ 14 — IV. Bildung der Schiedsgerichte ↗ RIS
IV. Bildung der Schiedsgerichte Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte § 14. (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei der Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 53) – anwesend sein. (2) Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen. (3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 62 §§ im Datensatz