Deregulierung, aber richtig

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österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 113/2009 · in Kraft seit 2009-09-09

19/10 Friedenssicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Streitkraefteaufenthaltsabkommen mit Deutschland; regelt den voruebergehenden Aufenthalt von Streitkraeften und ist eine legitime verteidigungspolitische Vereinbarung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Jänner bzw. 9. September 2009 (eingegangen am 9. September 2009) abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 9.September 2009 in Kraft getreten. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1 (PfP-Truppenstatut), in dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen des vorübergehenden Aufenthalts von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Bundesrepublik Deutschland und von Angehörigen der deutschen Bundeswehr in Österreich zu regeln, der insbesondere gemeinsamen Übungen, Friedensmissionen, humanitären Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats dient, davon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die Rechte und Verpflichtungen der Par

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz