Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuern (Deutschland)
· Vertrag - Deutschland · BGBl. III Nr. 115/2009 · in Kraft seit 2009-09-28
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt die Vermeidung von Erbschaftssteuer-Doppelbesteuerung ausschließlich für Erbfälle aus einem sieben Monate dauernden Zeitfenster (1. Jänner bis 31. Juli 2008). Alle betroffenen Nachlassverfahren sind seit Jahren rechtskräftig abgeschlossen. Das Abkommen hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vorschriften des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 sind auf Erbfälle weiter anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist. 03.10.2017 20006495 NOR40111119
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht. (2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, anzuwenden. Geschehen zu Wien am 6. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. 03.10.2017 20006495 NOR40111120
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz